Das Versagen der CDU Eichsfeld

Das Versagen der CDU Eichsfeld

Da schla­ge ich eben die Zei­tung auf, und was darf ich lesen?

Der Land­kreis hebt jeg­li­che All­ge­mein­ver­fü­gun­gen auf, da ja jetzt die Not­brem­se gilt.
Der “Kri­sen­stab” hat also vor, kei­ner­lei Maß­nah­men zu tref­fen, um die Inzi­denz auch nur ansatz­wei­se zu sen­ken.
Der Kri­sen­stab defi­niert die Not­brem­se als Normalzustand.

Für 100.000 Ein­woh­ner gibt es dadurch kei­ner­lei Mög­lich­keit, aus den Ein­schrän­kun­gen der Not­brem­se her­aus­zu­kom­men, da der ers­te mög­li­che Zeit­punkt für eine Öff­nung genutzt wird, was die Zah­len wie­der hoch­trei­ben wird.
Man setzt voll auf den JoJo-Effekt rund um die 165er Inzi­denz.
Die 100er Inzi­denz igno­riert man kom­plett und über die 50 brau­chen wir nicht reden.

Nach­trag:
Ich habe dann mal im Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.htmll) gestö­bert.
Rele­vant ist Absatz (3) Die Durch­füh­rung von Prä­senz­un­ter­richt…
“Über­schrei­tet in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen die Sie­ben-Tage-Inzi­denz den Schwel­len­wert von 100, so ist die Durch­füh­rung von Prä­senz­un­ter­richt ab dem über­nächs­ten Tag für all­ge­mein­bil­den­de und berufs­bil­den­de Schu­len, Hoch­schu­len, außer­schu­li­sche Ein­rich­tun­gen der Erwach­se­nen­bil­dung und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen nur in Form von Wech­sel­un­ter­richt zuläs­sig.“
Dass Prä­senz­un­ter­richt in Form von Wech­sel­un­ter­richt zuläs­sig ist, heißt nicht, dass Unter­richt ver­pflich­tend als Wech­sel­un­ter­richt durch­zu­füh­ren ist.
Der Land­rat bzw. Land­kreis hat mit­hin den recht­li­chen Rah­men, bei Inzi­den­zen über 100 wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men zu ergrei­fen.
Erst beim Errei­chen der 165er Gren­ze ist Prä­senz­un­ter­richt prin­zi­pi­ell unter­sagt.
“Über­schrei­tet in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen die Sie­ben-Tage-Inzi­denz den Schwel­len­wert von 165, so ist ab dem über­nächs­ten Tag für all­ge­mein­bil­den­de und berufs­bil­den­de Schu­len, Hoch­schu­len, außer­schu­li­sche Ein­rich­tun­gen der Erwach­se­nen­bil­dung und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen die Durch­füh­rung von Prä­senz­un­ter­richt unter­sagt.“
Was also zwi­schen einer Inzi­denz von 100 und 165 pas­siert, ist mit­hin nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben, man könn­te als Land­rat agieren.

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